Umwelt- und Arbeitsrecht

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Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts, insbesondre hinsichtlich des Gewässer- und Bodenschutzes, der Abfallbeseitigung, der Lufteinhaltung und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen

1.5.1 Ziel und Aufgaben des Umweltschutzes

I. Die Aufgaben der Politik im nationalen Bereich für den Umweltschutz

Der Begriff des Umweltschutzes umfasst eine unüberschaubare Vielfalt von Themen, Fragen und Problemen, Er ist nicht nur Gegenstand der öffentlichen Diskussion, Anlass für eine Vielzahl von privaten Aktivitäten und Initiativen (“GREENPEACE, ROBIN WOOD usw.) sondern darüber hinaus auch ein großer Bereich staatlichen und hoheitlichen Handelns.

Einen guter Überblick über den Umfang dessen, was der Staat dabei als seine Aufgaben und Pflichten begreift und was er sich als Gegenstand seiner Fürsorge und Maßnahmen angenommen hat, ergibt sich, wenn man die dazu gegründeten und zur Zeit aktiven Behörden und Einrichtungen betrachtet.

1. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Wichtigster Pfeiler der staatlichen Regulierung und Reglementierung im Bereich des Umweltschutzes ist sicherlich das eigens dazu geschaffene Bundesministerium. Dieses Ministerium wurde 1986 als Reaktion auf die Reaktorkatastrophe von Tschernobyl in Bonn gegründet. Bis damals kümmerten sich innerhalb der Bundesregierung drei verschiedene Ministerien um Belange des Umweltschutzes: das Innenministerium, das Landwirtschafts- und das Gesundheitsministerium. Am 6. Juni 1986 wurde das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) gebildet.

Die Zuständigkeit des Ministeriums umfasst alle Fragen betreffend
Umwelt- und Naturschutz sowie Reaktorssicherheit, nicht jedoch die Umweltprobleme verursachenden Politikbereiche wie Verkehrspolitik, Wirtschaftpolitik oder Baupolitik.  Es ist seitdem innerhalb der Bundesregierung federführend verantwortlich für die Umweltpolitik des Bundes.

Das Ministerium, dessen erster Dienstsitz auf Beschluss des Deutschen Bundestages Bonn ist, beschäftigt dort sowie an seinem zweiten Dienstsitz Berlin in sechs Abteilungen rund 870 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.  Zu seinem Geschäftsbereich gehören außerdem drei zusätzliche Bundesämter mit zusammen mehr als 2.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern:

  • das Umweltbundesamt,
  • das Bundesamt für Naturschutz
  • sowie das Bundesamt für Strahlenschutz
  • Darüber hinaus wird das Ministerium in Form von Gutachten und Stellungnahmen von mehreren unabhängigen Sachverständigengremien beraten. Die wichtigsten Beratungsgremien sind der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen und der Wissenschaftliche Beirat Globale Umweltveränderungen.
  • http://www.bmu.de
  • 2. Umweltbundesamt
    1974 gegründete Bundesbehörde, zu deren Aufgaben die Beratung der Bundesregierung in Fragen der
    Abfallentsorgung (Abfall, Hausmll) und Wasserwirtschaft (Wasser, Trinkwasser, Gew¦sserbelastung), der Luftreinhaltung und L¦rmbek¦mpfung gehört.

    Außerdem untersucht das U. Verunreinigungen der
    Luft, L¦rm und dessen Folgen, Methoden zur Lärmminderung und neue Technologien, beurteilt Stoffe nach dem Chemikaliengesetz, sammelt und speichert Informationen (Umweltdatenbanken) und leistet Aufklärungsarbeit zu Umweltfragen in der Bevölkerung.
  • http://www.umweltbundesamt.de/
  • 3. Bundesamt für Naturschutz
  • Die Hauptaufgabe dieses Amt ist es, das BMU in allen Fragen des nationalen und internationalen Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beraten, außerdem Naturschutzprojekte zu fördern und Forschungsvorhaben zu betreuen. Dieses Amt ist zudem Genehmigungsbehörde für die Ein- und Ausfuhr geschützter Tier- und Pflanzenarten
  • http://www.bfn.de/
  • 4. Bundesamt für Strahlenschutz
  • Das Bundesamt für Strahlenschutz ist eine organisatorisch selbständige wissenschaftlich - technische Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Gegründet wurde das Amt am 01.11.1989 mit dem Ziel, Kompetenzen auf den Gebieten Strahlenschutz, kerntechnische Sicherheit, Transport und Verwahrung von Kernbrennstoffen sowie Endlagerung radioaktiver Abfälle zu bündeln
  • http://www.bfs.de/
  • Vergleichbare Ministerien und Behörden existieren zudem in beinahe jedem Bundesland noch einmal zusätzlich, so dass durchaus gelten kann, das kaum ein Bereich des öffentlichen Lebens von einer vergleichbaren Menge und Dichte von konkurrierenden Regeln und Vorschriften geprägt ist wie der Umweltschutz.
  • II. Das Umweltschutzrecht in der EU
  • Vergleichbar der wachsenden Bedeutung des Umweltschutzes in der nationalen Gesetzgebung hat dieser Themenbereich auf europäischer ebene in den letzen Jahren und Jahrzehnten immer mehr an Bedeutung gewonnen.
  • 1. Rechtsgrundlagen
  • In den Grundsätzen der gemeinsamen Verträge, insbesondere im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft  (EGV) finden sich insofern seit langen und sogar von Anfang  Regelungen über die Umweltpolitik.
  • Schon von je her gilt es gemäß Art. 2 EGV als besondere Aufgabe der Gemeinschaft, durch gemeinsame Politiken und Maßnahmen “ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität” zu erreichen, in Art. 3 Abs.1 lit. l EGV wird die Umweltpolitik auch ausdrücklich als Gemeinschaftstätigkeit bezeichnet. Aus diesem Grund konnte die EG auch schon vor Einführung der spezifischen Umweltbestimmungen zahlreiche Rechtsakte auf dem Gebiet der Umweltpolitik erlassen, wofür als Kompetenzgrundlage Art. 94 EGV zur Verfügung stand; unterschiedliche Umweltvorschriften konnten nämlich das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes behindern.
  • Die ersten Ansätze einer spezifischen europäischen Umweltpolitik wurden allerdings erst 1987 im Rahmen einer Neuformulierung des europäischen Miteinanders mit den Art. 174 - 176 EGV eingeführt. Ermächtigungsgrundlage für umweltschützende Maßnahmen von Seiten der Institutionen  ist seitdem Art. 175 EGV.
  • Neu eingefügt wurde dann durch den Amsterdamer Vertrag das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung (“sustainable development”), das sich jetzt auch ausdrücklich in Art. 6 EGV wieder findet:
  • “Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der in Art. 3 EGV genannten Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden.”
  • Umfassende Texte zu diesem Thema finden sich z.B. unter
  • http://www.umweltwirtschaft-uw.de/incore/doku/Information%20zum%20europaeischen%20Recht.pdf
  • 2. Ziele und Grundsätze
  • In der derzeitigen Fassung lassen sich als Ziele der Umweltpolitik der Gemeinschaft gem. Art. 174 Abs.1 EGV folgende Punkte hervorheben:
  • Die Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;
  • der Schutz der menschlichen Gesundheit;
  • die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;
  • die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme.
  • Die Umweltpolitik der Gemeinschaft zielt dabei nach Art. 174 Abs.2 UAbs.1 S.1 EGV auf ein hohes Schutzniveau ab, wobei die unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft berücksichtigt werden sollen, d.h. auch deren Leistungsfähigkeit.
  • Die Umsetzung der Umweltpolitik der EG beruht auf drei Grundsätzen (Art. 174 Abs.2 UAbs.1 S.2 EGV):

 

  • Vorsorgeprinzip
  • Bekämpfung der Umweltbeeinträchtigungen vorrangig an ihrem Ursprung
  • Verursacherprinzip.
  • Auf diese Prinzipien wird später bei den Ausführungen zur nationalen, deutschen Gesetzgebung im Einzelnen eingegangen.
  • 3. Instrumente
  • Die EU verfügt weiterhin über besondere Instrumente zur Durchführung ihrer umweltpolitischen Maßnahmen und Entscheidungen, die sich durchaus von den nationalen Möglichkeiten unterscheiden.
  • Die EG hat seit 1973 in fünf Umwelt-Aktionsprogrammen den Rahmen und die grundsätzlich Zielrichtung ihrer Umweltpolitik festgelegt, die in den einzelnen Rechtsakten realisiert werden sollen. Die Programme selbst können in gewissem Umfang (z.B. als Auslegungsmaßstab) rechtliche Bedeutung erlangen, seit sie als Entschließung durch den Rat ergehen (3. bis 5. Aktionsprogramm).
  • Als weitaus effektivere Handlungsformen werden jedoch meist Richtlinien gewählt, seltener auch Verordnungen, die bereits dem Wesen nach konkrete Maßnahmen mit Bindungswirkung beinhalten.
  • Beispiele dafür sind: Gewässerschutz (RL 75/440), Luftreinhaltung (RL 70/220), Abfallrecht (RL 91/156), Schutz von Tierarten (RL 79/409), Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-RL 85/337), Umweltinformationsrichtlinie (RL 90/313), Öko-Audit-Verordnung (VO 1836/93).
  • Seit dem Amsterdamer Vertrag beschließt dabei der Rat die allgemeinen Aktionsprogramme und die weiteren Rechtsakte im Mitentscheidungsverfahren gem. Art. 251 Abs.1 und 3 EGV (vorher: Verfahren der Zusammenarbeit) nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen. Für bestimmte in Art. 175 Abs.2 EGV genannte Materien ist jedoch ein einstimmiger Beschluss erforderlich.
  • Für die weitere Finanzierung und Durchführung der Umweltpolitik tragen dann allerdings gem. Art. 175 Abs. 4 EGV  die Mitgliedstaaten für die Sorge. Nur sofern eine Maßnahme mit unverhältnismäßig hohen Kosten für die Behörden eines Mitgliedstaats verbunden ist, kann der Rat vorübergehende Ausnahmeregelungen treffen und/oder eine finanzielle Unterstützung aus dem einem gemeinsamen Topf, dem sog. “Kohäsionsfonds” nach Art. 161 EGV gewähren.
  • Einzelnen Mitgliedstaaten werden die nicht daran gehindert, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, Art. 176 EGV. Nach dem Wortlaut dieser Norm müssen diese Maßnahmen jedoch ein insgesamt höheres Schutzniveau anstreben.
  • Von der Europäischen Union (EU) 1994 in Kopenhagen/Dänemark wurde in 1995 außerdem die Europäische Umweltagentur gegründet, deren Aufgabe ist u.a. ist, europäische Umweltdaten zu sammeln und verfügbar zu machen. Das Umweltbundesamt ist für Deutschland der "National Focal Point" also die “nationale Anlaufstelle” der Agentur.
  • 4. Problem: Abgrenzung zum freien Binnenmarkt
  • Zu beachten ist an dieser Stelle, dass die Europäische Union und ihr Recht aber nicht nur fördernd, sondern auch hemmend in die Bemühungen zur Gewährleistung eines weitgehenden Umweltschutzes eingreifen können.
  • Eine Hauptaufgabe der EU ist nämlich auch die Schaffung eines weitgehend freien Binnenmarktes, also der Liberalisierung und Angleichung der wirtschaftlichen Verhältnisse in den Mitgliedsländern.
  • Da aber Umweltschutz oft eine Beschränkung der freien wirtschaftlichen Entfaltung ist, kollidieren sehr weitgehende nationale Schutznormen oft mit diesem Postulat, Umweltschutz ist oft genug eben eine Wettbewerbsbeschränkung. Es sind daher in der Vergangenheit immer wieder besonders scharfe nationale Regeln mit dem Hinweis auf die europäische Harmonisierung “kassiert” worden; europäische Normen sind dagegen oft weit weniger wirksam.
  • Dieses Spannungsfeld wird in den Jahren sicherlich immer wieder zu Veränderungen und auch Konflikten bei der Durchsetzung von Umweltschutzmaßnahmen führen.
  • IV. Vorsorge-, Verursacher-, Kooperations- und Gemeinlastprinzip beim Umweltschutz
  • Die gesetzlichen Bestimmungen zum Umweltschutz in Deutschland verteilen sich auf eine Vielzahl – manche sagen: ein Wirrwarr – von gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und Rechtsvorschriften; zudem existieren neben der Bundesgesetzgebung oft auch noch konkurrierende Landesgesetze und sogar kommunale Vorschriften.
  • Zum grundsätzlichen Verständnis notwendig ist insofern die Feststellung ist, dass sich im Rahmen der Gesetzgebung und der Rechtsprechung  einige Prinzipien herausgebildet haben. Diese wirken als eine Art Richtschnur bei der Formulierung von Verwaltungsvorschriften, bei der konkreten Ermessensausübung bei Entscheidungen von Behörden und bei der Auslegung von Gesetzen durch die Gerichte.
  • Was bedeutet das Vorsorgeprinzip?
  • Ein ganz wesentliches  Prinzip heutiger Umweltpolitik ist das sog. Vorsorgeprinzip, wonach das Entstehen von Umweltbelastungen im Voraus vermieden oder das Entstehen von Emissionen in die Umwelt von Anfang auf ein tolerierbares Maß reduziert werden soll.  Umgesetzt wird dieses Prinzip insbesondere innerhalb der vorgeschriebenen Genehmigungsverfahren für besonders umweltbelastende Produktionsverfahren, es wird dort als eine Absicherung bzw. Vorsorge dahingehend verstanden, dass auch künftig die negativen Auswirkungen auf die Umwelt bei der Produktion eingegrenzt werden soll.
  • Was bedeutet das Kooperationsprinzip?
  • Das Kooperationsprinzip ist ein im Umweltbericht der Bundesregierung 1976 festgelegtes Prinzip der Umweltpolitik. Danach sollten sich alle gesellschaftlichen Kräfte, also nicht nur die staatlichen Aufsichts- und Regulierungsbehörden, sondern auch die private Wirtschaft, die Gewerkschaften und jeder einzelne Endverbraucher einer gesunden Umwelt verpflichtet fühlen und durch freiwillig erbrachte Leistungen Schaden abwenden. Umweltschutz wird insofern als gesamtgesellschaftliche Aufgabe definiert.
  • Ein wichtige Folge des Kooperationsprinzips davon sind freiwillige Vereinbarungen im Abfallbereich wie die Batterierücknahme oder die angebotene Selbstverpflichtung der Papier- und Druckindustrie zur Altpapierverwertung.
  • Was ist das Verursacher- bzw. das Gemeinlastprinzip?
  • Umweltschutz ist oft nicht “zum Nulltarif” zu haben, es stellt sich also regelmäßig die Frage, wer für die oft immensen Kosten - etwa durch staatliche Umweltschutzmaßnahmen, durch die finanzielle Unterstützung privaten Umweltschutzes durch den Staat oder die Folgekosten mangelhaften Umweltschutzes – verantwortlich zu zeichnen hat. Dazu werden grundsätzlich zwei Prinzipien vertreten, die alternativ zu einander zu verstehen, nämlich das Verursacher- und das Gemeinlastprinzip
  • Im Verhältnis zum Verursacherprinzip ist das Gemeinlastprinzip rechtlich die Ausnahme, jenes die Regel, die Allgemeinheit soll also eigentlich nur nachrangig (“subsidiär”) zu den entstehenden Kosten zur Abwehr von Umweltbelastungen herangezogen werden.
  • In erster Linie haftbar soll demnach derjenige “Verursacher” sein, der die Belastung herbeigeführt hat.
  • Das Gemeinlastprinzip besagt demgegenüber, dass die Kosten des Umweltschutzes über den Staatshaushalt finanziert und primär über das Instrument der Steuer auf alle Staatsbürger gemäß ihrer Leistungsfähigkeit verteilt werden.
  • Das Verursacherprinzip wird – nach der gesetzlichen Regel – immer nur dort durchbrochen, wo die Kosten der Umweltbelastung vom Produkt losgelöst und der Allgemeinheit angelastet werden müssen, also in den Fällen, in denen eine verursachergerechte Anlastung von Umweltschäden nicht möglich ist, müssen die Kosten von der Allgemeinheit getragen werden, so.
    Dies ist  dann der Fall, wenn Schäden für die
    Umwelt keinem individuellen Verursacher zuzurechnen sind (Verursacher ist nicht (mehr) festzustellen, es müssen akute Notstände beseitigt werden), was  z.B. bei vielen Altlasten der Fall ist
  • Gründe für das Abgehen vom Verursacherprinzip können aber auch die Sicherung von Arbeitsplätzen, die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft oder der Schutz sozial Schwächerer sein. Das Gemeinlastprinzip wird leider in der täglichen Praxis oft auch aus politischer Rücksichtsnahme auf bekannte Großunternehmen mit einem Gefährdungs- oder Belastungspotenzial (Stahlwerke, Stein- oder Braunkohle, Gro￟chemie) angewendet, so dass – umgekehrt zur rechtlichen / theoretischen Gewichtung  in der Umweltrechtswirklichkeit von Industriestaaten das Gemeinlast- und Kooperationsprinzip die Regel darstellt, das Verursacherprinzip dagegen oft nur noch äußerst selten zur Anwendung kommt.
  • Diese Verlagerung der Kosten für Umweltschäden auf die Allgemeinheit führt außerdem leicht dazu, dass Marktverzerrungen entstehen: Produkte und Leistungen, die die Umwelt belasten, werden zu billig angeboten, was zu einer größeren Nachfrage nach diesen Produkten führen kann.
  • Als Kostentragungsprinzip steht neben dem Verursacher- und dem Gemeinlastprinzip noch ein drittes Prinzip: das Geschädigtenprinzip, das besagt, dass die Kosten aus Umweltbelastungen der dadurch Geschädigte zu tragen hat. Von wenigen Ausnahmen im Bereich der unmittelbaren Gefahrenabwehr wird dieses Prinzip aber weitgehend abgelehnt.
  • 1.5.2 Wichtige Gesetze und Verordnungen zum Umweltschutz
  • Neben der Berücksichtigung der vorstehenden Prinzipien besteht außerdem eine innere Ordnung dieser Gesetzgebung insofern, als dass die einzelnen Regeln objekt- bzw. themenbezogene Normen sind, also jeweils z.B. Wasser, Luft, Boden oder Strahlung betreffen.
  • Die nachfolgende Übersicht behält diese inhaltliche Grundordnung daher bei:
  • I.  Wasserschutz
  • 1. Wasserhaushaltsgesetz und seine wesentliche Bestimmungen
     
  • Wasser ist der Grundstoff allen Lebens. Seiner Qualität und Güte kommt vor allem anderen eine besondere Bedeutung für das (zivilisatorische) und Funktionieren und Überleben menschlicher Gemeinschaften und das (biologische) Überleben des einzelnen Individuums zu. Es gibt viele Experten, die die Auffassung vertreten, dass sich die kommenden des 21. Jahrhunderts weit wahrscheinlicher um Wasser als um anderes Ressourcen – etwa Erdöl – drehen werden.
  • Folgerichtig kommt dem Schutz des Wassers auch in der Gesetzgebung eine ganz besondere Bedeutung zu, es ist Gegenstand gleich mehrere Regelwerke.
  • 1. Wasserhaushaltgesetze
  • Dazu regelt in erster Linie das Wasserhaushaltgesetzes (WHG) in der Fassung von 1986 (BGBl. I S. 1529) als Rahmengesetz des Bundes die Bewirtschaftung der oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers.
  • - Dabei hat - als Faustregel - jede vermeidbare Beeinträchtigung zu unterbleiben, nachteilige Veränderungen der Eigenschaften des Wassers sind zu verhüten, und eine sparsame Verwendung des Wassers ist anzustreben. Alle Handlungen oder Verhaltensweisen, die schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeiführen können, bedürfen einer Genehmigung.

    Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung besteht nicht. Diese ist außerdem immer zu versagen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit, insb. die Trinkwasserversorgung, gefährdet wird. Auch jede Abwassereinleitung muss bestimmten Mindestanforderungen genügen, wobei die allgemein anerkannten
    Regeln der Technik gemäß einer gesondert dazu von der Bundesregierung erlassenen Verwaltungsvorschriften (Rahmen-AbwasserVwV, 2.-48. AbwVwV) zugrunde gelegt werden.
     
  • - Weitere wichtige Regelungsbereiche sind:
    Die Anforderungen an das Einleiten von gefährlichen Stoffen müssen dem
    Stand der Technik gengen. Alte Wasserrechte können gegen Entschädigung aufgehoben werden. Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt dabei sogar eine Entschädigung. Zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden. Für alle Anlagen zum Befördern von und zum Umgang mit wassergef¦hrdenden Stoffen gelten ebenso besondere Vorschriften.

    Eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung verpflichtet den Inhaber zur Duldung der behördlichen Überwachung. In größeren Anlagen muss sogar ein Gewässerschutzbeauftragter bestellt werden. Wer die Beschaffenheit des Wassers so verändert oder Inhaber einer Anlage ist, die unbeabsichtigt die Beschaffenheit des Wassers verändert, so dass einem anderen dadurch Schaden entsteht, ist zum Schadensersatz verpflichtet (Gefährdungshaftung).
     
  • - Ein weiterer wichtiger Bereich ist außerdem die künftige Planung und Lenkung aller wasserrelevanter Angelegenheiten:
    Zum einen sollen – allerdings unverbindliche - wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne großräumig die wasserwirtschaftlichen Voraussetzungen für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse sichern sollen, weiterhin allerdings stellen dann die einzelnen Bundesländer behörden- verbindliche kleinräumige Bewirtschaftungspläne auf mit dem Ziel, die Nutzungserfordernisse und den Schutz der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts in Einklang zu bringen.
  • -  Das Bundesumweltministerium hat zudem mit Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes eine Liste Wasser gefährdender Stoffe aufgestellt und entsprechend der Gefährlichkeit in drei Wassergefährdungsklassen (WGK) eingestuft. Die Einstufung ist Grundlage für Anforderungen zum Schutz der Gewässer an Anlagen zum Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung, VAwS). Zusätzliche Informationen befinden sich im "Katalog Wasser gefährdender Stoffe", der beim Umweltbundesamt zu beziehen ist. Die entsprechenden Verwaltungsvorschriften dazu lassen sich abrufen  unter
  • http://www.umweltbundesamt.de/anlagen/Ltws28.pdf
  • 2. Abwasserabgabengesetz (AbwAg)
  • Thematisch eng damit verbunden ist der Regelungsgehalt des Abwasserabgabengesetzes. Auf der Grundlage des Abwasserabgabengesetztes müssen Einleiter schädlichen Abwassers (Gemeinden, Industrie) eine Abwasserabgabe zahlen. Die Höhe der Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des eingeleiteten Abwassers
  • Für die Bestimmung der Schädlichkeit werden die oxydierbaren Stoffe, die Nährstoffe Phosphor und Stickstoff, die Schwermetalle Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei und Kupfer und die organischen Halogenverbindungen (AOX) sowie die Fischtoxizit¦t des Abwassers der Bewertung zugrunde gelegt. Die Schädlichkeit wird dann durch eine "Schadeinheit (SE)" ausgedrückt. Je geringer die Schädlichkeit eines Abwassers ist, umso geringer ist auch die Abwasserabgabe. Die Abwasserabgabe soll daher einen Anreiz bieten, die Schädlichkeit der Abwässer durch Vermeidungsmaßnahmen, z.B. Abwasserbehandlung sowie Einführung abwasserarmer oder abwasserloser Produktionsverfahren (Produktionsintegrierter Umweltschutz) zu vermindern. Eine Volltextversion des Abwasserabgabengesetzes kann beim Umweltbundesamt herunter geladen werden unter
  • http://www.umweltbundesamt.de
  • 3. Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG)
  • In diesem Kontext bedeutsam ist außerdem das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (Ehemals "Waschmittelgesetz". Diese Vorschrift regelt das Einbringen von Wasch- und Reinigungsmittel in den Verkehr, so dass nach ihrem Gebrauch jede vermeidbare Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Gewässer, insbesondere im Hinblick auf den Naturhaushalt und die Trinkwasserversorgung, und eine Beeinträchtigung des Betriebs von Abwasseranlagen unterbleibt.
  • Mit der Neufassung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes (WRMG; 1987) wurde versucht, das alte Waschmittelgesetz von 1975 an die erhöhten Anforderungen des heutigen Gewässerschutzes anzupassen. Bei unverändert hohem Verbrauch an Wasch- und Reinigungsmitteln in Westdeutschland (21 kg pro Kopf im Jahre 1988) wird der Minimierung des Chemikalieneinsatzes Vorrang eingeräumt.
  • Wichtigsten Änderungen gegenüber dem alten Waschmittelgesetz ist dabei die seit dem 1.1.1988 geltende Verpflichtung zur Angabe der Ergiebigkeit eines Waschmittels auf der Packung sein. Diese Maßnahme führte dazu, dass die Hersteller aus Wettbewerbsgründen ihre oft überzogenen Dosierungsempfehlungen nach unten korrigierten.
  • Erweitert wurde auch der Gültigkeitsbereich des Waschmittelgesetzes. So werden jetzt erstmals auch die Weichspüler vom WRMG. erfasst.
  • In der zugehörigen Tensidverordnung sind außerdem Mindestanforderungen bezüglich der Abbaubarkeit (Abbau) von Tensiden aufgestellt. Neben der bereits obligatorischen Abgabe der Rahmenrezepturen beim Umweltbundesamt (UBA) können die Hersteller zu weitergehenden Angaben, z.B. betreffs der Umweltverträglichkeit der Inhaltsstoffe, verpflichtet werden. Außerdem erhält jetzt jedes Produkt eine achtstellige Anmeldenummer.
  • Weiterhin regelt das WRMG Verpackung, Kennzeichnung und die von der Wasserhärte abhängigen Dosierungsempfehlungen. Den Wasserversorgungsunternehmen wird die regelmäßige Bekanntgabe der Wasserhärte an ihre Abnehmer auferlegt.
  • Das WRMG behält sich die Möglichkeit der Einschränkung oder des Verbots von Produkten vor, wenn sie Gewässer, Trinkwasserversorgung oder Abwasserreinigung beeinträchtigen.
  • http://www.umwelt-online.de/recht/wasser/wrmg.htm
  • III. Bodenschutz
  • Der Boden ist eine unverzichtbare Lebensgrundlage. Boden ist nicht vermehrbar und verfügt über eine nur begrenzte Belastbarkeit. Einmal geschädigter Boden erneuert und erholt sich nur sehr langsam.
  • Daher können sich aus einer schleichenden Anreicherung umweltgefährdender Stoffe im Boden bedrohliche Gefahren ergeben. Stärker noch als durch Schadstoffeinträge sind die natürlichen Bodenfunktionen durch Versiegelung von Bodenflächen bei baulichen Maßnahmen beeinträchtigt. Einer Verminderung der Flächeninanspruchnahme, insbesondere ein wirkungsvolles Flächenrecycling bei der Planung von Baugeschehen kommt zunehmende Bedeutung zu.
  • Aus dieser Überlegung heraus erklärt sich das gesetzgeberische Bemühen, insbesondere durch wirkungsvolles Flächenrecycling den weiteren Flächenverbrauch zu minimieren, aber auch besonders wertvolle Böden hinsichtlich ihrer bisherigen Nutzung zu erhalten
  • Das Instrument dazu ist das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten) vom 17. März 1998, (Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)).

Zweck und Inhalt  dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.

http://www.bmu.de/de/800/js/download/b_boden/

 

 

III. Immissionsschutz

 

Neben Wasser und Boden ist die Luft eines der Kernelemente für das menschliche Überleben. Die Gesundheit, die Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen und die Erhaltung von Baudenkmälern erfordern erhebliche Anstrengungen bei der Verminderung von Umweltbelastungen. Dieser Aufgabe zu erfüllen ist Gegenstand des sog. “Immissionsschutzes”.

 

Schwerpunkte beim Immissionsschutz sind die Überwachung der Luftqualität, der Lärmschutz, die Minderung energiebedingter Umweltbelastungen sowie die Überwachung und Genehmigung von Anlagen.

 

1. Bundesimmissionsschutzgesetzes (BlmSchG

 

Das entscheidende Werkzeug zur Gewährleistung dieser Aufgaben ist dann das sog. Bundes – Immissionsschutzgesetz (BImSchG), dessen Zweck des ist es insofern ist, "Menschen sowie Tiere, Pflanzen und andere Sachen vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, auch vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden, zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umweltwirkungen vorzubeugen".

In der Zielsetzung vereint das B. den klassischen, gefahrenabwendenden mit dem modernen, vorsorgenden
Umweltschutz. Die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes soll erhalten, umweltbelastende Emissionen sollen minimiert werden. Der Mensch soll vor Gefährdungen – vor allem der Gesundheit - aber auch vor Benachteiligungen und Belästigungen geschützt werden.

Auch "Tiere, Pflanzen und andere Sachen" sind in den Schutzumfang des B. aufgenommen, und zwar über den reinen Zweck des Schutzes dieser Güter zum Schutz der menschlichen
Gesundheit (Nahrungskette) hinaus. Tiere, Pflanzen und Sachen sind allerdings allein gegenüber Gefährdungen, nicht gegenüber Benachteiligungen oder Belästigungen geschützt.

 

2.  Inhalte

 

Erstes Aufgabenfeld des Gesetzes ist dabei die Bekämpfung der zunehmenden Luftverschmutzung.

 

  • Unter Luftverschmutzung versteht man jede negative Abweichung von der natürlichen Zusammensetzung der Luft, darunter versteht man also den Aspekt der Umweltverschmutzung, der die Erdatmosph¦re betrifft. Jede Veränderung der natürlichen Zusammensetzung der Luft kann als Luftverschmutzung bezeichnet werden. Es gibt Formen der Luftverschmutzung, die sich global auswirken können. Hierbei ist besonders der Anstieg des CO2-Gehaltes und anderer Treibhausgase in der Atmosphäre zu nennen, der für den Treibhauseffekt verantwortlich gemacht wird. Andere Arten der Luftverschmutzung verursachen eher lokale Probleme. So kann saurer Regen durch Schwefel- oder Stickstoffoxid-Emissionen großer Kraftwerken hervorgerufen werden. Obwohl die natürliche Atmosphäre im Wesentlichen aus Gasen zusammengesetzt ist, kann sie nicht nur durch Gase, sondern auch durch Flüssigkeiten (feine Tropfen) oder Feststoffe (Staub) verunreinigt werden.
  • In der Regel wird die Luftverschmutzung von Menschen verursacht.
  • Viele Menschen leiden unter den Folgen der Luftverschmutzung, besonders unter den krebserregenden Schadstoffen, wie Benzol und Dieselruß. Besonders Kinder sind oft extremen Schadstoffbelastungen ausgesetzt, die Folgen können akute und chronische Atemwegserkrankungen, sowie allergische Reaktionen und Schwächung des Immunsystems sein.
  • Neben der Verunreinigung mit Stoffen gehört zum wesentlichen Regelungsbereich des Gesetzes aber auch die rechtliche Rahmenordnung für den Umgang mit Lärm:
  • Lärm – nach er gesetzlichen Definition ist Schall (Geräusch), der Nachbarn oder Dritte stören (gefährden, erheblich benachteiligen oder erheblich belästigen) kann oder stören würde. Die Hauptquellen des Lärms sind der Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm, Fluglärm, Industrie- und Gewerbelärm, Wohn- und Freizeitlärm und der Baulärm.  Lärm ist nicht nur ein physikalisches, sondern auch ein sozial-psychologisches /subjektives Phänomen.
  • 3. Werkzeuge
  • Das Gesetz regelt dabei im Wesentlich, wie Lärm durch administrative, technische und planerische Maßnahmen sowie auch mit den Mitteln der Aufklärung bekämpft werden kann. Zu dem administrativen Maßnahmen zählen z. B.
  • - die gesetzliche Festlegung von Grenzwerten
  • - die Festlegung von Lärmschutzbereichen für Flugplätze
  • - die Gewährung von Benutzervorteilen für besonders lärmarme Erzeugnisse.
  • Die technischen Maßnahmen umfassen
  • - die Lärmbekämpfung an der Quelle z. B. durch Konstruktion leiser Fahrzeuge, Änderung der Betriebsweise usw.
  • - Minderungsmaßnahmen auf dem Ausbreitungsweg des Lärms z. B. durch Errichtung von Lärmschutzwällen oder Einbau von Schallschutzfenstern
  • - Minderungsmaßnahmen beim Lärmbetroffenen z. B. durch Gehörschutz
  • Zu den planerischen Maßnahmen gehören
  • - die Berücksichtigung des Lärmschutzes bei der Stadt- und Verkehrsplanung, auch nachträgliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung, verkehrsregelnde und verkehrslenkende Maßnahmen
  • - die Erstellung und Durchführung von Lärmvorsorge- und Sanierungsplänen.
  • Das Hauptinstrument in § 48 des Bundesimmissionsschutzgesetzes ist es dabei, die Grundlage für Einzelverordnungen und – vor allem - für sog. “Technische Anleitung” (TA) zu sein. Diese TA sind Verwaltungsvorschriften zur Genehmigung von Anlagen (Genehmigungsverfahren) und zur nachtr¦glichen Anordnung bei bestehenden genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
  • Jede TA enthält Grundsätze für die Beurteilung von Projekten, Messvorschriften sowie Emissionsgrenzwerte und Immissionsgrenzwerte ; die jeweiligen  Grenzwerte sollen dem Stand der Technik entsprechen und müssen deshalb regelmäßig fortgeschrieben werden. Jede TA hat eine ganz entscheidende Bedeutung: Obwohl eben eigentlich lediglich als Verwaltungsvorschrift nur für Behörden bindend, hat die Rechtsprechung die Verbindlichkeit der jeweiligen TA für die Genehmigungsverfahren dadurch erhöht, dass sie ihr den Rang einer vorweggenommenen Gutachteraussage zuweist.  Im Klartext heißt dass, dass diese jeweilige TA die entscheidende Vorschrift ist, nach der über die jeweilige Zulässigkeit eines Projekts entschieden wird. Im Einzelnen von besonderer Bedeutung sind dabei
  • Technische Regeln und Richtlinien
  • TA Lärm Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26.08.1998 (GMBl).  S. 503)VDI - Richtlinie 2058 Blatt 1
  • TA Luft - Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft  vom 27. 02 1986 (GMBl. S. 95, ber. S. 202)
  • weitere Verordnungen
  • Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung (BGBL I S. 1036)
  • Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutz (BGBL I S. 1588)
  • Alle Texte und Verordnungen sowie weitergehende Beschreibungen finden sich unter

  •  http://www.umweltdatenbank.de/lexikon/g0015026.htm
  • IV. Strahlenschutz
  • In Industrie, Gewerbe, Medizin und Forschung wird zudem mit radioaktiven Stoffen in unterschiedlichsten Konzentrationen umgegangen. Die Möglichkeit, dass radioaktive Stoffe z. B. bei Havarien oder Unfällen mit der Umwelt in Berührung kommen, steigt mit der Vielzahl der Anwendungsgebiete dieser Technik. Der sog. Strahlenschutz ist somit ebenfalls eine wichtige Aufgabe des Umweltschutzes und damit Aktionsfeld rechtlicher und gesetzgeberischer Tätigkeit. In der Bundesrepublik Deutschland ist nunmehr der Umgang mit radioaktiven Stoffen und ionisierender Strahlung im Wesentlichen durch die nachfolgenden Gesetze und Verordnungen geregelt.
  • Rechtliche Grundlage für die kontinuierliche Überwachung der Umweltradioaktivität ist in erster Linie das Strahlenschutz- bzw. Strahlenschutzvorsorgegesetz (StSG).
  • Dieses regelt u. a. die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt und gilt als Grundlage für erforderliche Maßnahmen bei Havarien, außerdem nimmt es eine grundlegende Aufgabenzuweisung für die weitergehenden Maßnahmen zum Strahlungsschutz vor. Die Aufgaben nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz sind nämlich auf Bund und Länder verteilt:
  • Aufgabe des Bundes ist unter anderem die Ermittlung
    • der Radioaktivität in Luft und Niederschlag,
    • der Radioaktivität in Bundeswasserstraßen,
    • der Gammaortsdosisleistung.
  • Aufgabe der Länder ist die Ermittlung der Radioaktivität, unter anderem
    • in Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und Arzneimitteln,
    • in Futtermitteln,
    • im Trinkwasser, Grundwasser und in oberirdischen Gewässern,
    • in Abwässern, im Klärschlamm, in Reststoffen und Abfällen,
    • im Boden und in Pflanzen,
    • in Düngemitteln.
    • Es gelten ansonsten im gesamten Bereich dieser Regelungsmaterie die folgenden sog.  Strahlenschutzgrundsätze:
  • Alle Anwendungsformen ionisierender Strahlen, die zu keinem Nutzeffekt führen, sind zu unterlassen,
  • jede Strahlenexposition ist unter Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auch unterhalb der durch Schutzvorschriften festgelegten Grenzwerte so niedrig wie möglich zu halten.

Ferner von Bedeutung ist das “Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren” (Atomgesetz); diese Norm verfolgt unter anderem den Zweck, Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung zu schützen und durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen verursachte Schäden auszugleichen.

Demgegenüber regelt die “Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen” (Strahlenschutzverordnung) die Genehmigungs- und Anzeigepflicht für Umgang, Beförderung, Ein- und Ausfuhr sowie Erwerb und Abgabe von radioaktiven Stoffen. Es darin werden insbesondere organisatorische und physikalisch-technische Schutzmaßnahmen und medizinische Vorkehrungen vorgeschrieben. Darüber hinaus sind Genehmigungsvorschriften des Atomgesetzes für den Umgang mit Kernbrennstoffen und für die Errichtung und den Betrieb entsprechender Anlagen konkretisiert.

Last but not least beachtenswert ist noch die Röntgenverordnung (RÖV), die auf die spezifischen Strahlenschutzprobleme der medizinischen und technischen Röntgenanlagen zugeschnitten ist.

 

V. Schutz vor gefährlichen Stoffen und Chemikalien

 

Zum Regelungsgehalt des Umweltschutzes gehört abschließend auch die Handhabung eines direkten Umganges mit Stoffen, die geeignet sein können, Schäden hervorzurufen.

Kernelement der Gesetzlichen Regelungen dazu ist das Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen, kurz: Chemikaliengesetz (ChemG).


Dieses Gesetz regelt vor allem das Inverkehrbringen neuer Stoffe. Nach dem dort festgelegten
Vorsorgeprinzip müssen neue Chemikalien vor der Vermarktung einer Prüfung unterzogen werden, die der Hersteller selbst durchführt (Gesundheits-, Arbeits-, Umweltschutz) und im Anmeldungsverfahren förmlich überprüft wird. Umfangreichere Untersuchungen sind nur bei hohen Produktionsmengen vorgeschrieben.

Hersteller von Altstoffen können ferner zur Prüfung aufgefordert werden, wenn Hinweise auf Gefahren ("tatsächliche Anhaltspunkte", d.h. sehr begründeter Verdacht) vorliegen. Die zuständige Behörde kann dann ein befristetes Verbot, die Bundesregierung kann generelle Verbote und Beschränkungen für einzelne Stoffe über den Weg von Verordnungen aussprechen.


  • Bisher hat es z.B.  Verordnungen zum Verbot von PCB, polychlorierte Terphenyle (PCT) und zur Beschränkung von Vinylchlorid (VC) am 18.7.1989 und die Pentachlorphenol-Verbotsverordnung vom 12.12.1989 gegeben.
  • Das Gesetz ist außerdem Grundlage für eine Vielzahl von Verordnungen, die eine Kennzeichnung von Waren und Produkten vorschreiben, dies erleichtert dem Verbraucher das Erkennen bestimmter Materialien und kann so den Kauf umweltfreundlicherer Produkte fördern. Besonders wichtig ist eine Kennzeichnung der Kunststoffe im Hausmll und in Altautos ( Autorecycling, PVC, Polyethylen, Polystyrol, Polyurethane), da sie für eine sortenreine Trennung der Kunststoffe notwendige Voraussetzung ist.
  • Ein weiteres wichtiges Instrument ist außerdem die “Verordnung über gefährliche Stoffe”, kurz:
  • Gefahrstoffverordnung welche die zuvor, gültige alte Arbeitsstoff-VO ablöste, da die Chemikalien nicht nur am Arbeitsplatz, sondern als Gefahrstoff in allen Lebens- und Umweltbereichen auftreten.

    Diese Verordnung ist dem
    Chemikaliengesetz untergeordnet und ersetzt außerdem mehrere Landesgiftgesetze, Verordnungen über Heimarbeit und setzt die entsprechende EG-Richtlinie in nationales Recht um.
  • Demnach gilt: Am Arbeitsplatz hat der Arbeitgeber, bevor er Arbeitnehmer mit Gefahrstoffen beschäftigt, die Gefahren zu beurteilen und die Gesamtwirkung verschiedener gefährlicher Stoffe abzuschätzen. MAK-Wert-ᅵberschreitungen sind den betroffenen Arbeitnehmern und dem Betriebsrat mitzuteilen. Andernfalls kann der Arbeitnehmer nach Ausschöpfung der innerbetrieblichen Möglichkeiten die Arbeit niederlegen.
     
  • Geregelte Einzelheiten sind außerdem die Einbeziehung von Umweltaspekten bei der Chemikalienbeurteilung; die Erweiterung des Geltungsbereichs auf Beschäftigte im öffentlichen Dienst, bei der Bundespost und bei der Bundesbahn, Einarbeitung von technischen Regeln, MAK-Werte und TRK-Werte sowie Angleichung an Unfallverhütungsvorschriften.
     
  • Diese Verordnung hat zudem eine Verschärfung der Kennzeichnungspflicht mit sich gebracht 
  • Verpackungen dürfen demnach keine die Gefahren verharmlosende Angaben, wie "nicht gesundheitsschädlich", enthalten darf. Krebserzeugende Stoffe müssen mit der Aufschrift "kann Krebs erzeugen" gekennzeichnet werden.
  • In sechs Anhänge zur Gefahrstoffverordnung wird näher auf einzelne Chemikalien eingegangen, wobei allein z. B. der Anhang VI eine Stoff-Liste mit 1.618 Stoffen mit Kennzeichnungspflichten enthält.
  • VI. Strafrechtliche Folgen bei Verstößen gegen den Umweltschutz

Neben dem Verwaltungsrecht, dem die meisten der einzelnen Spezialgesetze zugeordnet sind, leistet auch das Strafrecht einen erheblichen Beitrag zum Schutz der Umwelt, da es z.B. Leben und Gesundheit (Art.2 Abs.2 Satz 1 GG) und Eigentum (Art.14 GG) schützt.

Der Schutz dieser Rechtsgüter gehört zum Kernbereich des Strafrechts. Bestimmte “Umweltfrevel” sind daher also als Sachbeschädigung oder Körperverletzung anzusehen.

Daneben hat der Gesetzgeber dem Schutz der Umwelt einen besonderen Abschnitt im Strafgesetzbuch (StGB) gewidmet, dessen wichtigste Vorschriften im Abschnitt "Straftaten gegen die Umwelt" geregelt sind;  bekannteste Beispiele sind die “Verunreinigung eines Gewässers”, wonach derjenige mit Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe rechnen muss, der unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder die “Bodenverunreinigung” (§ 324 Strafgesetzbuch (StGB)).

Darüber hinaus ist diese Materie als sog. “Nebenstrafrecht” auch in einigen der jeweiligen Sondergesetze geregelt, die für bestimmte Themengebiete gelten, als Beispiel sei auf  § 27 ChemG hingewiesen.

 

 

Rechtsanwalt Ulf Richter, Bielefeld

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